Gesetzliche Grundlagen zur Gleichbehandlung am Arbeitsplatz

Österreich:

  • Gleichbehandlungsgrundsatz
    Dieser wurde durch die Rechtssprechung weiterentwickelt und umfasst auch Arbeitsverhältnisse. Der Arbeitgeber darf einzelne Arbeitnehmer oder eine Minderheit nicht schlechter stellen als die anderen.Bundesgesetz über die Gleichbehandlung
  • Bundesgesetz über die Gleichbehandlung
    Nach diesem Gesetz dürfen Arbeitnehmerinnen weder direkt noch indirekt aufgrund ihres Geschlechts gegenüber Arbeitnehmern des gleichen Betriebes benachteiligt werden.


Dieses Gesetz ist in mehrere Abschnitte gegliedert. Teil I beschäftigt sich mit der „Gleichbehandlung von Frauen und Männern in der Arbeitswelt“.


Teil II fordert eine „Gleichbehandlung in der Arbeitswelt ohne Unterschied der ethnischen  Zugehörigkeit, der Religion oder Weltanschauung, des Alters oder der  sexuellen Orientierung (Antidiskriminierung)“ gefolgt von Teil III der „Gleichbehandlung ohne Unterschied der ethnischen Zugehörigkeit in sonstigen Bereichen (Antirassismus)“.


  • Bundesgesetz über die Gleichbehandlungskommission und die Gleichbehandlungsanwaltschaft
    Darin werden die Institutionen Gleichbehandlungskommission und Anwaltschaft für Gleichbehandlung und das Verfahren geregelt.
  • Behinderten-Einstellungsgesetz
    Regelt Besonderheiten bei Personen ab einen Behinderungsgrad von über 50%. So werden darin z.B.: ein erhöhter Kündigungsschutz, Entgeltschutz oder auch Förderungen und Angebote für den beruflichen Bereich geregelt.
  • Bundes-Behindertengleichstellungsgesetz

Deutschland:

  • Artikel 3 Grundgesetz: Grundsatz der Gleichbehandlung
    gilt für staatliches Handeln

  • Allgemeines Gleichbehandlungsgesetz (Antidiskriminierungsgestz)
    verbietet eine Diskriminierung aufgrund von Rasse und ethnische Herkunft, Geschlecht, Religion und Weltanschauung, Behinderung, Alter und sexuelle Identität

  • Gesetz zur Gleichstellung von Menschen mit Behinderung-Behindertengleichstellungsgesetz
    Soll eine Benachteiligung von Menschen mit Behinderung beseitigen, ihnen eine gleichberechtigte Teilhabe am Leben in der Gesellschaft gewährleisten und eine selbstbestimmte Lebensführung ermöglichen.
    Regelt z.B.: den Rechtsanspruch auf einen Arbeitsassistenten, ein Benachteiligungsverbot von Behörden...
  • Zivilgerichtliches Antidiskriminierungsgesetz
    Stärkt die Interessen von Menschen mit Behinderung



EU – Recht:

  • Art 141 EG: gleiches Entgelt für gleiche/ gleichwertige Arbeit
    Dieser Artikel soll davor schützen, dass Teilzeitarbeit schlechter bezahlt wird. Dieses Problem betrifft vor allem Frauen, da der Frauenanteil in Teilzeitstellen enorm hoch ist.
  • Art 119 EWG – Vertrag:
  • Richtlinie 2000/43/EG des Rates zur Anwendung des Gleichbehandlungsgrundsatzes ohne Unterschied der Rasse oder der ethnischen Herkunft
  • Richtlinie 2000/78/EG des Rates zur Festlegung eines allgemeinen Rahmens für die Verwirklichung der Gleichbehandlung in Beschäftigung und Beruf
    (Diese RL verbietet Diskriminierungen auf Grund der Religion oder einer Weltanschauung, einer Behinderung, des Alters oder der sexuellen Ausrichtung)
  • Richtlinie 2002/73/EG des Parlaments und des Rates zur Änderung der Richtlinie 76/207/EWG des Rates zur Verwirklichung des Grundsatzes der Gleichbehandlung von Männern und Frauen hinsichtlich des Zugangs zur Beschäftigung, zur Berufsbildung und zum beruflichen Aufstieg sowie in Bezug auf die Arbeitsbedingungen
  • Richtlinie 2004/113/EG des Rates vom 13. Dezember 2004 zur Verwirklichung des Grundsatzes der Gleichbehandlung von Männern und Frauen beim Zugang zu und bei der Versorgung mit Gütern und Dienstleistungen


Diese Richtlinien wurden u.a. durch das Gleichbehandlungsgesetz in österreichisches Recht und  durch das Allgemeine Gleichbehandlungsgesetz in deutsches Recht umgesetzt.